1) Allgemeine Bedingungen

1.1

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der QuinTech e.K. zustande.

1.2

Die QuinTech e.K. behält sich an Mustern, Moults, Kostenvoranschlägen, technische Zeichnungen u.ä. Informationen – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder reproduziert werden. Die QuinTech e.K. verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Besteller darf nicht ohne Zustimmung der QuinTech e.K. die Vertragsware herstellen bzw. herstellen lassen. Sofern der Besteller der QuinTech e.K. Zeichnungen, Modelle, Muster oder Ähnliches zur Verfügung stellt, übernimmt der Besteller hierfür die Haftung, dass keine Rechte Dritter verletzt sind, bzw. stellt die QuinTech e.K. frei von der Inanspruchnahme Dritter.

1.3

Die Angebote der QuinTech e.K. sind freibleibend. Wir behalten uns das Recht vor, technische Verbesserungen an unseren Produkten vorzunehmen. Wichtige Details zur Vertragsabwicklung können in unserem Datenverarbeitungssystem gespeichert werden. Erfüllungsort ist der Sitz der QuinTech e.K.

2) Zahlungsbedingungen

2.1

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und Frachtkosten.

2.2

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Versand der Ware zu leisten.

2.3

Die Zurückzahlung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der QuinTech e.K. bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

3) Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

3.1

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die QuinTech e.K. setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die QuinTech e.K. die Verzögerung zu vertreten hat.

3.2

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die QuinTech e.K. so bald als möglich mit.

3.3

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu dem Ablauf das Werk der QuinTech e.K. verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Annahmebereitschaft.

3.4

Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

3.5

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der QuinTech e.K. liegen zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die QuinTech e.K. wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3.6

Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der QuinTech e.K. die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der QuinTech e.K. Im Übrigen gilt Abschnitt 7.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4) Gefahrübergang, Abnahme

4.1

Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die QuinTech e.K. noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der QuinTech e.K. über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

4.2

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die der QuinTech e.K. nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

4.3

Teillieferungen sind zulässig soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

5) Eigentumsvorbehalt

5.1

Die QuinTech e.K. behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt insbesondere für Fälle des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung.

5.2

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist die QuinTech e.K. unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.3

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die QuinTech e.K. zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5.4

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt die QuinTech e.K. vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6) Mängelansprüche

Für Sachmängel der Lieferung leistet die QuinTech e.K. unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7. – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

6.1

Diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der QuinTech e.K. nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der QuinTech e.K. unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der QuinTech e.K.

6.2

Zur Vornahme aller der QuinTech e.K. notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der QuinTech e.K. die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die QuinTech e.K. von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die QuinTech e.K. sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der QuinTech e.K. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

6.3

Von dem durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die QuinTech e.K. – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus.

6.4

Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die QuinTech e.K. – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7. dieser Bedingungen.

6.5

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel.

6.6

Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der QuinTech e.K. für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der QuinTech e.K. vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7) Haftung

7.1

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der QuinTech e.K. infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6. und 7.2 entsprechend.

7.2

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die QuinTech e.K.

  • aus welchen Rechtsgründen auch immer
  • nur bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen – oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird

 

8) Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für die Schadensersatzansprüche gem. 7.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

9) Anwendbares Recht, Gerichtsstand

9.1

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der QuinTech e.K. und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2

Gerichtsstand ist das für den Sitz der QuinTech e.K. zuständige Gericht

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